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   BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72   

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BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72 (https://dejure.org/1972,1499)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1972 - III C 10.72 (https://dejure.org/1972,1499)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1972 - III C 10.72 (https://dejure.org/1972,1499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schadensausgleich wegen der Ablehnung einer Kreditgewährung - Weiterleitung der Revisionsschrift durch das Bundesverwaltungsgericht an das zuständige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.06.1955 - Gr. Sen. 3.54

    Zuständiges Verwaltungsgericht für die Einlegung einer Revision in

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Auch in Lastenausgleichs Sachen ist die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen (Beschluß des Großen Senats vom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3.54/BVerwG III C 98.54 - [BVerwGE 2, 159]).

    Denn in der angeführten Kommentarstelle ist einmal der Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO zitiert und ausdrücklich auf die abweichende Bestimmung des § 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, und zum anderen ist angemerkt, dies gelte auch in Lastenausgleichssachen, und die Fundstelle des oben zitierten Beschlusses des Großen Senats vom 22. Juni 1955 in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 159) angegeben.

  • BVerwG, 27.11.1959 - VIII B 160.59
    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]).

    Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist nicht dadurch hätte gewahrt werden können, daß das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht von der Einlegung der Revision, anstatt, diese - wie geschehen - weiterzusenden, noch am 17. Januar 1972 telefonisch oder telegrafisch unterrichtet, hätte; denn dadurch wäre die Revision der Klägerin nicht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt, sondern das zuständige Verwaltungsgericht nur von der Einlegung der Revision bei dem unzuständigen Bundesverwaltungsgericht unterrichtet worden (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - [DÖV 1960, 235 = BayVBl. 1960, 319 = MDR 1960, 254 - Ls. -]).

  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Ein solches Verfahren enthebt aber, wie der VIII. Senat für den Fall der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits zutreffend entschieden hat (Beschluß, vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 61 - insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 32, 357 = NJW 1970, 75 = MDR 1969, 952]), die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht der Verpflichtung, auf die Förmlichkeiten der Revisionseinlegung selbst zu achten und für Fehler, die in einer von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldeten Nichtbeachtung von Förmlichkeiten bestehen, die Verantwortung zu tragen.
  • BVerwG, 16.11.1961 - IV ER 403.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Dabei ist einer Partei nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; Beschluß vom 19. April 1972 - BVerwG I B 73.71 - Beschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 10]).
  • BVerwG, 09.10.1970 - III B 73.70

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Hätten bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Grund der Kommentierung von Eyermann-Fröhler vor Einreichung der Revisionsschrift überhaupt Zweifel an der Bedeutung und Tragweite des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufkommen dürfen, dann wäre er zumindest verpflichtet gewesen, sich anhand weiterer Literatur, insbesondere der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Klarheit über die bestehende Rechtslage und die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen; denn zur Kenntnis einer prozessualen Vorschrift gehört auch die der dazu ergangenen Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 8. November 1966 [s.o.] und vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59.= MDR 1971, 327]).
  • BGH, 26.01.1972 - IV ZB 76/71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Hinweispflicht - Unzuständigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Der beschließende Senat stimmt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 684) zu, die dieser im Falle einer bei dem unzuständigen Landgericht eingelegten Berufung angestellt hat, wenn auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO ("durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert") und § 60 Abs. 1 VwGO ("ohne Verschulden verhindert") insoweit unterschiedlich geregelt sind.
  • BVerwG, 01.06.1965 - III B 25.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Eingang der

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]).
  • BVerwG, 08.11.1966 - III CB 121.66

    Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden - Verspätung einer

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]).
  • BVerwG, 12.04.1956 - IV C 57.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Hält sich eine Partei oder ein Prozeßbevollmächtigter nicht an die - zutreffende - gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, so kann nicht angenommen werden, daß die Frist ohne Verschulden versäumt ist (Beschluß vom 12. April 1956 - BVerwG IV C 57.54 - [Buchholz 427.3 § 341 Nr. 3]).
  • BVerwG, 19.04.1972 - I B 73.71

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72
    Dabei ist einer Partei nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; Beschluß vom 19. April 1972 - BVerwG I B 73.71 - Beschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 10]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1959 - III B 695/59
  • BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße

    Abgesehen davon, daß in dem Schriftsatz vom 17. November 1972 nur "vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden war - was bei Gericht den Eindruck aufkommen lassen mußte, der Prozeßbevollmächtigte sei noch um Aufklärung der Fristversäumnis bemüht und werde rechtzeitig weiter vortragen -, geht die prozessuale Fürsorgepflicht nicht so weit, daß das Gericht zur Vermeidung von Verfahrensfehlern Rechtsanwälte umgehend auf Fehler und mögliche Fehlerquellen hinweisen muß, deren Vermeidung von ihnen als Rechtskundigen zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67]).
  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage -

    In zwei die Wiedereinsetzung ablehnenden nahezu wortgleichen Beschlüssen vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - und vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67) hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich auf den Beschluß des 8. Senats bezogen, die zitierten Darlegungen in seine Entscheidung übernommen und daran anknüpfend noch ausgeführt: "Ein Rechtsanwalt kann nicht damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde ihn so rechtzeitig, d.h. notfalls telephonisch oder telegrafisch, auf den Mangel der Revisionseinlegung hinweisen, daß es ihm ermöglicht wird, die Revision noch fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen; er kann ebensowenig damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde dafür sorgen, daß die Revisionsschrift so rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird, daß sie dort noch fristgerecht eingeht.
  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 28.83

    Bescheid - Fotokopie - Maschienenschriftlich - Klageschrift - Unwirksamkeit

    Er muß daher die Verantwortung für Fehler übernehmen, die in der von ihm verschuldeten Nichtbeachtung von Förmlichkeiten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67 S. 48 [51]).
  • BVerwG, 14.06.1983 - 6 C 162.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Vorliegen der

    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1972 - BVerwG 3 C 10.72 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67] und Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 [BVerwGE 55, 61] in Auseinandersetzung mit dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts in BSG 38, 248), daß ein Kläger im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht mit Erfolg geltend machen kann, die von ihm schuldhaft verursachte Versäumung der Klagefrist brauche er deshalb nicht im Sinne von § 60 VwGO zu verantworten, weil ein späteres Verhalten eines Dritten, sei es schuldhaft gewesen oder nicht, für die Fristversäumnis ebenfalls kausal gewesen ist.
  • BVerwG, 16.06.2015 - 9 B 79.14

    Ablehnung der Umdeutung eines rechtsanwaltlichen Schriftsatzes in einen Antrag

    Das Oberverwaltungsgericht war des Weiteren nicht verpflichtet, die Klägerin auf die Unzulässigkeit des von ihr eingelegten Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1969 - 8 B 34.68 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 61 S. 6 f., vom 14. Juli 1972 - 3 C 10.72 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67 S. 51 f. und vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 - juris Rn. 11).
  • VGH Hessen, 14.06.1996 - 12 UZ 1657/96

    Frist des AsylVfG 1992 § 78 Abs 4 durch Eingang des Zulassungsantrages beim

    Dieser Umstand kann aber deswegen nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, weil der Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht darauf vertrauen kann, daß ein von ihm fehlerhaft angegangenes Gericht in noch offener Frist auf die formfehlerhafte Einlegung des Rechtsmittel in einer Art und Weise hinweist, daß die Frist noch gewahrt werden kann (BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67).
  • BVerwG, 11.06.1999 - 5 PKH 38.99

    Rechtsmittel

    Hält sich eine Partei nicht an die zutreffende gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angenommen werden, daß die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden versäumt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1972 - BVerwG 3 C 10.72 - ; vom 12. April 1956 - BVerwG 4 C 57.54 - sowie Urteil von 27. Februar 1969 - BVerwG 2 C 75.67 - <DÖD 1969, 230/232>).
  • BVerwG, 21.11.1975 - 1 B 38.75
    Dabei muß sich der Säumige ein etwaiges Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO zurechnen lassen (stand. Rechtspr. Beschlüsse vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181], vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - [Buchholz 310 § 60 Nr. 67] und vom 26. November 1974 - BVerwG II B 77.73 - [Buchholz 310 § 60 Nr. 80]).
  • BVerwG, 11.06.1999 - 5 PKH 39.99

    Rechtsmittel

    Hält sich eine Partei nicht an die zutreffende gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angenommen werden, daß die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden versäumt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1972 - BVerwG 3 C 10.72 - ; vom 12. April 1956 - BVerwG 4 C 57.54 - sowie Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 2 C 75.67 - <DÖD 1969, 230 >).
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